Um den Gesundheits- und Entwicklungsstand Ihres Kindes zu erfassen und wenn nötig Behandlungs- und Fördermöglichkeiten zu nutzen, werden in Niedersachsen gesetzlich vorgeschriebene Schuleingangsuntersuchungen durchgeführt. Diese Untersuchungen werden im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) des Heidekreis-Klinikums Soltau in enger Kooperation mit dem Gesundheitsamt durchgeführt.
Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Eltern die Einschulung ihres Kindes (Flexi-Kinder) in das Folgejahr verschieben möchten!
Familien, die eine Sprachmittlung benötigen, können den weiter unten aufgeführten Anfragebogen gern an Frau Ak von der Volkshochschule Heidekreis an die Emailadresse: gedo@vhs-heidekreis.de senden. Frau Ak wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Begleitung durch eine Sprachmittlerin oder Sprachmittler ist für Sie kostenfrei.
Vor der Untersuchung füllen Sie bitte den Vorbereitungsbogen online aus oder bringen diesen ausgedruckt zum Termin mit.
Bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Schuleingangsuntersuchung mit:
1. Den Impfausweis bzw. Impfbescheinigungen
2. Das gelbe Vorsorgeheft (U- Heft)
3. Den ausgefüllten „Vorbereitungsbogen der Eltern auf die Untersuchung“ (falls nicht online ausgefüllt)
4. Evtl. Befunde/ Arztberichte/ ggf. Brille und/ oder Hörgerät Ihres Kindes
Im Rahmen des Beratungsgesprächs erhalten die Erziehungsberechtigten auf Wunsch eine Schullaufbahnempfehlung, die im Beratungsprotokoll dokumentiert wird. Darüber hinaus werden auch die wesentlichen Ergebnisse der Gespräche schriftlich dokumentiert, um für Verbindlichkeit und Transparenz zu sorgen. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Ausfertigung dieser Dokumentation.
Auch bei verständlicher Sorge um die Zukunft des Kindes sollten die Erziehungsberechtigten die Wahl so treffen, dass das Kind gute Chancen auf Erfolgserlebnisse hat und seine Lernfreude und Lernmotivation erhalten bleiben. Das niedersächsische Schulsystem ist durchlässig, so dass in jeder weiterführenden Schulform im Sekundarbereich I mit Ausnahme der Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung alle Abschlüsse einschließlich des Erweiterten Sekundarabschlusses I (Berechtigung zum Wechsel in die Sekundarstufe II des Gymnasiums) erworben werden können.
Soll oder muss ein Schulwechsel aus anderen Gründen erfolgen sollten Eltern versuchen, einen Schulwechsel mitten im Schuljahr zu vermeiden. Wenn es Ihnen möglich ist, sollte der Wechsel zum Schuljahresende erfolgen oder wenigstens zum Halbjahresende. Das erhaltene Zeugnis am jeweiligen Jahres- oder Halbjahresschluss gibt nicht nur neuen Lehrenden Aufschluss über die Leistungen des Schülers oder der Schülerin. Vor allem die Tatsache, dass das Kind das Schuljahr beendet hat, Lehreinheiten bis zum Schluss verfolgen konnte und dass es sich mit neuen Mitschülerinnen und Mitschülern gemeinsam in das neue Schuljahr einarbeiten kann, sind positive Faktoren.
Sobald Kinder eingeschult werden, sind sie häufig das erste Mal eigenständig im Straßenverkehr unterwegs. Damit sie unversehrt zum Unterricht kommen, ist es wichtig, dass sie sichere Wege nehmen und wissen, an welchen Stellen sie besonders vorsichtig sein müssen.
Einen sicheren Schulweg kann man lernen. In einigen Städten kommen Polizisten und Polizistinnen ein halbes Jahr vor der Einschulung in den Kindergarten und zeigen den Kindern das richtige Verhalten im Straßenverkehr. Hierbei sollten sich Eltern Ihrer Vorbildfunktion bewusst sein. Dazu sollten sie den Schulweg mit ihren Kindern praktisch üben. Im Hinblick auf die Gefahren, die von dunklen Jahreszeiten ausgehen, kann man Kinder mit Reflexionsbändern für andere sichtbar machen. Auch Schulwegpläne, die Schulen von ihrer Umgebung zur Verfügung stellen, können bei der Vorbereitung helfen.
Der Landkreis Heidekreis hat für die, in seiner Trägerschaft stehenden Schulen, folgende Schulbezirke festgelegt.
Die Kindergartenjahre sind wie im Flug vergangen und schon steht er vor der Tür: der Schulanfang. Schon lange vorher fiebern die kleinen Jungen und Mädchen diesem Ereignis entgegen. Und auch die Eltern machen sich darüber Gedanken, planen die Feier und treffen Vorbereitungen. Vieles gibt es zu tun, damit pünktlich zum Schulstart alle notwendigen Dinge beisammen sind.
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
Schulpflicht
Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten noch nicht genügend entwickelt sind, können um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.
Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.
Liebe Kinder, liebe Eltern!
Es ist geschafft – wir konnten dem Wunsch vieler Eltern und Betreuer*innen der „Spiel & Spaß in den Ferien“- Angebote genüge tun und die Broschüre für das Jahr 2024 deutlich früher als gewohnt herausbringen. Darin finden sich wieder vielfältige Angebote unter dem Dach des Überbetrieblichen Verbundes Familie & Beruf e. V. (ÜBV). All diese werden mit viel Herzblut, zeitlichem Engagement und Kreativität von ortsansässigen Vereinen, Institutionen, Kommunen und anderen Kooperationspartner*innen auf die Beine gestellt. Mit den Angeboten möchten wir Euch Kindern zu abwechslungs- und erlebnisreichen Ferien verhelfen und Ihnen, liebe Eltern, eine bessere Vereinbarkeit von Familie & Beruf ermöglichen!
Der Heidekreis nutzt seit 2015 – seinerzeit als erster Landkreis im Bundesgebiet – die Bürger-Informations- und Warn-App (BIWAPP) zur kurzfristigen Warnung und schnellen Information der Bürgerinnen und Bürger im Katastrophenfall oder bei einer Großschadenslage. Bisher erfolgte die Warnung ausschließlich über Sirenen, wobei die Sirenen lediglich auf die eigentliche Warnung über den Rundfunk aufmerksam machen. Die Sirenenwarnung wird es weiterhin geben. Die Nachricht wird jedoch nicht mehr nur über den Rundfunk, sondern zusätzlich über die BIWAPP verbreitet. Dadurch werden die betroffenen Menschen noch schneller erreicht. Die BIWAPP kann kostenfrei auf Smartsphones mit den Betriebssystemen iOS und Android heruntergeladen werden. Nutzerinnen und Nutzer, die ein Smartphone mit dem Betriebssystem Microsoft Windows Phone verwenden, können über eine Web-App die BIWAPP mit identischem Leistungsumfang aufrufen. Hierzu muss der Link: https://pwa.biwapp.de/ in den Browser eingegeben werden. Der Push-Dienst wird leider nicht
Neben dem Unterricht sind Schulfahrten eine weitere Art von Schulveranstaltungen, um dem Bildungsauftrag der Schule gerecht zu werden und Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen.
Ziele und Inhalte werden deshalb auch vorrangig nach diesen Schwerpunkten und weniger nach touristischen Aspekten ausgewählt. Bei eintägigen Fahrten sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, daran teilzunehmen. Soweit auch Übernachtungen geplant sind, können sie stattdessen auch am Unterricht anderer Klassen teilnehmen.
In den Schulen gibt es häufig grundsätzliche Vereinbarungen für bestimmte Jahrgangsstufen zu Dauer, möglichen Zeiträumen oder auch Zielen (“Wandertag“, Schullandheim). Über die jeweils konkret geplante Fahrt einer bestimmten Klasse wird erst nach eingehender Erörterung mit der betroffenen Klassenelternschaft entschieden. Die Erziehungsberechtigten müssen im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht (§ 71 Nds. Schulgesetz) neben den eintägigen Pflichtveranstaltungen auch die längeren Schulfahrten finanzieren, soweit sie ihr Kind dazu angemeldet haben.
Der Kreiselternrat erörtert alle Fragen, die für die Schulen des Kreises von besonderer Bedeutung sind, und trägt Probleme dem Schulträger vor. Der Schulträger und die zuständige Schulbehörde haben ihm die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. Angelegenheiten des KER können vor allem sein
Vorsitzender der Kreiselternrates: Herr Alexander Dallmann
Die Aufgaben des KSR legt das Niedersächsische Schulgesetz fest. Danach können Fragen beraten werden, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen im Kreisgebiet von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen für ihre Tätigkeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. Der KSR hat darauf zu achten, dass die Belange aller im Kreisgebiet vorhandenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden.
Ein wichtiges Mittel der Einflussnahme von Schülerinnen und Schülern bietet dabei der Kreisschulausschuss des Kreistages. Der KSR kann aus seiner Mitte jeweils eine Vertretung für die allgemeinbildenden Schulen und eine für die berufsbildenden Schulen als stimmberechtigtes Mitglied in den Kreisschulausschuss des Kreistages entsenden.
Darüber hinaus dient der KSR dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch und zur Hilfestellung bei Problemen in der Schülervertretungsarbeit. Der Kontakt zwischen dem Niedersächsischen Landesschülerrat und den Schülervertretungen auf Schulebene kann über dieses Gremium vermittelt werden.
Sprecher/in des Kreisschülerrates:
Herr Henri Kreipe, Gymnasium Soltau und Frau Esther-Adriane Alm, Ita Wegman Schule
Kein Kind möchte ein schlechter Schüler/ schlechte Schülerin sein. Wenn schlechte Noten nach Haus gebracht werden, ist es sinnvoll, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Kind der Sache auf den Grund gehen. Ist die Note gerecht? Wie viel Zeit wurde für das Lernen für diese Arbeit verwendet?
Hat Ihr Kind nicht gelernt oder die Arbeit einfach vergessen, so schafft es aus eigener Kraft, das nächste Mal eine bessere Note zu schreiben. Vielleicht sucht es sich eine Lerngruppe, um seine Motivation zu steigern. Auch sich in Ruhe eine bessere Lernstrategie und eine neue Vorgehensweise zu überlegen, schafft oft erstaunlich gute Noten.
Wenn Sie jedoch merken, dass Ihr Kind Ihre Erklärung nicht versteht und unsicher wird oder es zwischen Ihnen und Ihrem Kind während des Lernens zum Streit kommt, ist es Zeit, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt natürlich auch, wenn es sich um ein grundsätzliches Problem handelt, z. B. Legasthenie, Dyskalkulie, Konzentrationsstörungen oder einen plötzlichen Leistungsabfall in allen Fächern. Sehen hier, wie Sie das richtige Nachhilfe-Angebot finden.
Wie entscheidet man sich für das richtige Angebot?
Es ist nicht immer einfach, das richtige Angebot zu finden. Oft denkt man zuerst an Privatpersonen, doch das ist nicht immer unproblematisch. Vielfach wird keine fundierte pädagogische Beratung angeboten und es werden keine Verträge, die Art und Umfang der Nachhilfe zuverlässig dokumentieren, gemacht. Ohne es zu wissen, unterstützen die Eltern häufig illegale Schwarzarbeit und machen sich damit strafbar.
Wie schnell kann man mit einem Lernerfolg rechnen?
Sehr schnell müsste sich zeigen, dass Ihr Kind sich mehr für das ehemalige Problemfach interessiert und selbstbewusster wird. Schnelle Notenerfolge lassen sich meistens in den Nebenfächern erzielen. Mehr Zeit muss man für die Sprachen verwenden, da man hier, um eine Notenverbesserung zu erreichen, zusätzlich viel häuslichen Fleiß an den Tag legen muss (z. B. Vokabeln lernen).
Woran erkennen Sie guten Unterricht?
Lernen sollte in der Schule stattfinden. Wenn ein Kind zusätzlichen Unterricht in Anspruch nehmen muss, sollte das Kind ihn gern besuchen. Guter Nachhilfeunterricht verdeutlicht Sachverhalte auf andere Art und sollte individuell auf jedes Kind eingehen. Ihr Kind sollte sich wertgeschätzt fühlen und keine Angst haben, alle Fragen zu stellen, die es hat. Der Unterricht sollte ruhig und systematisch geführt werden und Wissenslücken dauerhaft schließen.
Woran erkennt man ein gutes Nachhilfeinstitut?
Schüler und Eltern sollten bei der Suche nach der passenden Nachhilfeeinrichtung auf diese Punkte achten:
Kosten
Nachhilfe kostet dann etwas, wenn Sie keine Möglichkeit auf das staatlich Bildungspaket (BuT) haben. In den folgenden Links finden Sie das dafür notwendige Formular: Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 4 SGB XII, § 6 b Abs. 2 BKGG i. V. m. § 28 Abs. 5 SGB II). Das ausgefüllte und unterschriebe Formular muss in der Schule vom Fachlehrer, fachbezogen ausgefüllt werden. Im Anschluss reichen Sie das Formular beim Sozialamt der Gemeinde, bei der zuständigen Sachbearbeiterin/dem zuständigen Sachbearbeiter ein. Die Bewilligung wird direkt nach Hause gesendet. Mit diesem Bewilligungsschreiben, können Sie die Nachhilfe aufsuchen.
Der Flyer “Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) im Heidekreis” steht im Bereich “Sprachen” in mehreren Übersetzungen zur Verfügung.
Schulbegleiter/ Schulbegleiterinnen sind eine Form persönlicher Assistenz und unterstützen Kinder mit Körperbehinderung, geistiger Behinderung oder psychischer bzw. seelischer Störung im schulischen Alltag. Schulbegleitung ist eine langfristig eingesetzte Maßnahme der Eingliederungshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche).
Aus Mitteln der Eingliederungshilfe können Schülerinnen und Schüler mit folgenden Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen gefördert werden:
Der Arbeitsbereich des Schulbegleiters orientiert sich immer an der individuellen Bedürfnislage und Belastungsfähigkeit des Kindes. Grob können die Aufgaben in zwei Bereiche gegliedert werden: außerunterrichtliche Tätigkeiten und unterrichtsbezogene Tätigkeiten. Zum außerunterrichtlichen Bereich zählen unter anderem Hilfe beim An- und Ausziehen, Orientierung im Schulhaus und/oder auf dem Schulweg, Integration in die Klasse, Hilfe beim Toilettengang, allgemein lebenspraktische, wenn nötig auch pflegerische Aufgaben. Beispiele für die unterrichtsbezogenen Tätigkeiten sind Hilfestellungen während des Unterrichts, Aufgabenerklärungen, Anpassung des Inhalts an individuelle Bedürfnisse oder Unterstützung bei der Handhabung bestimmter Arbeitsmaterialien.
Finanzierung:
Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung erhalten Eingliederungshilfe nach SGB VIII. Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung erhalten diese nach SGB XII. Die Leistungen werden im Rahmen der Eingliederungshilfe entsprechend §§ 53, 54 SGB XII, sowie § 35a SGB VIII gewährt. Eine Voraussetzung für die Bewilligung ist ein ärztliches Gutachten/Diagnose zur Feststellung des Unterstützungsbedarfs. Die Schulbegleitung wird einkommens- und vermögensunabhängig vom Jugendamt oder Sozialamt des Landkreises bewilligt.
Anspruchsinhaber für Leistungen der Eingliederungshilfe ist grundsätzlich der Hilfeempfänger. Im Rahmen des Sorgerechts müssen aber die Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen. Die Kosten für eine Schulbegleitung werden in der Regel für die Zeiten der regulären stundenplanmäßigen Schulzeit unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern vom Sozialleistungsträger (Jugendamt oder Träger der Sozialhilfe) übernommen.
In Deutschland wird im Rahmen eines bundesweiten Aktionsprogramms seit 2001 jährlich der „Girls’ Day” durchgeführt. In vielen Bundesländern wird dieser Tag als „Girls’ Day” und seit einigen Jahren zusätzlich als „Boys’ Day” veranstaltet, um den Mädchen und Jungen eine Vielzahl von Berufe näher zu bringen, die sie bei ihrer Berufswahl eher selten in Betracht ziehen würden.
Niedersachsen unterstützt diese Möglichkeit der Berufsorientierung mit einem „Zukunftstag für Jungen und Mädchen“ für die Jahrgänge 5 bis 9 an den allgemein bildenden Schulen. Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen erhalten an diesem Aktionstag Einblicke in verschiedene Berufe, die geeignet sind, das traditionelle, geschlechtsspezifisch geprägte Spektrum möglicher Berufe für Mädchen und Jungen zu erweitern. Sie können an Aktionen in Betrieben, Hochschulen und Einrichtungen teilnehmen und sollen so Berufe erkunden, die sie selbst meist nicht in Betracht ziehen. Dabei soll von allen Beteiligten darauf geachtet werden, dass für Mädchen und Jungen getrennte Angebote vorgehalten werden. Mädchen haben so die Möglichkeit, „typische Männerberufe” in Technik und Naturwissenschaft kennen zu lernen.