Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung (Förderung) von Kindern. Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Tageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbst bestimmten Persönlichkeit fördern (SGB VIII 2022, § 22).
Die Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung soll möglichst ortsnah erfolgen (NKiTaG 2021, § 4).
Ab dem ersten Geburtstag hat jedes Kind den rechtlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege. Ab dem dritten Geburtstag hat jedes Kind den rechtlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte (SGB VIII 2022, § 24).
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag von Kindertagesstätten beinhaltet insbesondere:
In Krippengruppen werden Kinder unter drei Jahren gefördert. Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr Drei werden, werden in Einzelfällen bis zum Ende des Kindergartenjahres auch in Krippen gefördert.
In Kinderkrippen gibt es verschiedene Betreuungsformen:
Ab dem ersten Geburtstag hat jedes Kind den rechtlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege.
Nähere Informationen zu den unterschiedlichen Tageseinrichtungen und deren Betreuungszeiten erhalten Sie über die örtlichen Kindertagessstätten, Kommunen oder über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialraumarbeit vor Ort.
Bitte wenden Sie sich für eine Anmeldung nicht an einzelne Kindertageseinrichtungen. Diese können Ihnen nicht weiterhelfen. Für Anmeldungen in einer Tageseinrichtung wenden Sie sich bitte an Ihrem Wohnort an die Stadt, (Samt-) Gemeinde oder den gemeindefreien Bezirk Osterheide.
In Kindergartengruppen werden Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt gefördert. Eine Kindergartengruppe kann bis zu zwei Kinder aufnehmen, die erst im Oktober das dritte Lebensjahr vollenden.
In Kindergartengruppen gibt es verschiedene Betreuungsformen:
Ab dem dritten Geburtstag hat jedes Kind den rechtlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte. Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt beitragsfrei (max. 8 Stunden Betreuungszeit pro Tag).
Nähere Informationen zu den unterschiedlichen Tageseinrichtungen und deren Betreuungszeiten erhalten Sie über die örtlichen Kindertagessstätten, Kommunen oder über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialraumarbeit vor Ort.
Bitte wenden Sie sich für eine Anmeldung nicht an einzelne Kindertageseinrichtungen. Diese können Ihnen nicht weiterhelfen. Für Anmeldungen in einer Tageseinrichtung wenden Sie sich bitte an Ihrem Wohnort an die Stadt, (Samt-) Gemeinde oder den gemeindefreien Bezirk Osterheide.
In altersübergreifenden Gruppen werden Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zur Einschulung oder auch bis zwölf Jahre gefördert.
In altersübergreifenden Gruppen gibt es verschiedene Betreuungsformen:
Ab dem ersten Geburtstag hat jedes Kind den rechtlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege.
Ab dem dritten Geburtstag hat jedes Kind den rechtlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte.
Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt beitragsfrei (max. 8 Stunden Betreuungszeit pro Tag).
Nähere Informationen zu den unterschiedlichen Tageseinrichtungen und deren Betreuungszeiten erhalten Sie über die örtlichen Kindertagessstätten, Kommunen oder über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialraumarbeit vor Ort.
Bitte wenden Sie sich für eine Anmeldung nicht an einzelne Kindertageseinrichtungen. Diese können Ihnen nicht weiterhelfen. Für Anmeldungen in einer Tageseinrichtung wenden Sie sich bitte an Ihrem Wohnort an die Stadt, (Samt-) Gemeinde oder den gemeindefreien Bezirk Osterheide.
In Hortgruppen können Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gefördert werden.
In der Regel werden 20 Kinder von zwei pädagogischen Kräften gefördert. Schulkinder können gegebenenfalls auch in alterserweiterten Gruppen aufgenommen werden (nachschulische Betreuung). Derzeit besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung in Hort oder nachschulischer Betreuung.
Nähere Informationen zu den unterschiedlichen Tageseinrichtungen und deren Betreuungszeiten erhalten Sie über die örtlichen Kindertagessstätten, Kommunen oder über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialraumarbeit vor Ort.
Bitte wenden Sie sich für eine Anmeldung nicht an einzelne Kindertageseinrichtungen. Diese können Ihnen nicht weiterhelfen. Für Anmeldungen in einer Tageseinrichtung wenden Sie sich bitte an Ihrem Wohnort an die Stadt, (Samt-) Gemeinde oder den gemeindefreien Bezirk Osterheide.
Eltern in Niedersachsen müssen seit dem 1. August 2018 keine Gebühren mehr für die Betreuung von Kindergartenkindern bezahlen.
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Tageseinrichtung beitragsfrei zu besuchen. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit gilt bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche. Die Betreuungszeit umfasst auch die sogenannten Randzeiten, das heißt Früh- und Spätdienste.
Für den Besuch einer Krippe oder Hort wird eine Gebühr erhoben. Trotz einer Gebührenstaffelung können die Kosten nicht immer von den Familien alleine getragen werden. In diesen Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise (einkommensabhängig) übernommen werden. Ebenso werden die Anträge auf Übernahme der Kosten für die Kindertagespflege bearbeitet und es wird ein gestaffelter Kostenbeitrag festgesetzt.
“Sprache ist der Schlüssel zur Welt” – Alexander von Humboldt
Spracherwerb ist eine der wesentlichen Entwicklungsaufgaben der frühen Kindheit. Für die gesamte Persönlichkeitsentwicklung und eine Vielzahl von Bildungsprozessen ist Sprachkompetenz überaus bedeutsam. Teilhabe und Selbstbestimmung sind, ohne Sprachkompetenz schwer zu verwirklichen, eine Kultur ohne Sprache ist kaum denkbar.
Durch die Betreuung Ihres Kindes in der Kindertageseinrichtung schaffen Sie günstige Voraussetzungen für den Spracherwerb. Der Kontakt zu anderen Kindern ist wichtig. Sprachliche Bildung gehört zu den zentralen Aufgaben der Kindertagesstätte. Pädagogische Fachkräfte können wesentliche Fragen zur Sprachentwicklung beantworten und – wenn nötig – weitere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vermitteln. Auch bei der Einleitung sprachtherapeutischer oder logopädischer Maßnahmen können die Kindertagesstätten-Fachkräfte oftmals behilflich sein.
Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine Behinderung zu vermeiden oder diese zu mildern. Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat oder von einer Behinderung bedroht ist, können Ihnen zusätzliche Leistungen für die Betreuung in der Kindertagesstätte bewilligt werden. Dafür muss ein individueller Förderbedarf festgestellt sein.
Ihr Kind kann in einer integrativen Gruppe mit Kindern mit Behinderungen und ohne Behinderungen betreut werden oder alleine in einer Gruppe mit Kindern ohne Behinderungen (Einzelintegration). Hierbei sind zusätzliche Leistungen in Krippengruppen (Kinder im Alter unter 3 Jahren), Kindergartengruppen (Kinder ab dem 3. Lebensjahr) und in Hortgruppen (von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) möglich.
Bei einem bestimmten Förderbedarf können Kinder auch in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung betreut werden.
In Sprachheilkindergärten oder Heilpädagogischen Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung – in der Regel nach Vollendung des 4. Lebensjahres – betreut. Sie erhalten dort sowohl heilpädagogische als auch medizinisch-therapeutische Leistungen.
Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheilkindergärten und Heilpädagogische Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung haben sich auf die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderungen spezialisiert. Sie bieten nicht immer eine gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen an. Stellt der Träger der Eingliederungshilfe einen individuellen Unterstützungsbedarf bei Ihrem Kind fest, übernimmt er die Kosten für die Leistungen. Ihr Einkommen und Vermögen wird gegebenenfalls angerechnet.
In einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen als „Sprachheilbehandlung gemeinsam erbracht (interdisziplinäre Komplexleistung). Grundlage hierfür ist die niedersächsische „Vereinbarung über die heilpädagogische Förderung und die medizinischen Therapien in Sprachheilkindergärten“. Ob bei Ihrem Kind ein Bedarf vorliegt, stellt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe fest – unter Beteiligung der Fachberatung Hören, Sprache und Sehen des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Zu den Aufgaben des kinder- und jugendärztlichen Dienstes des Landkreises gehört die freiwillige, kostenlose Untersuchung der Kinder in den Kindergärten. Diese Untersuchung dient dazu, Gesundheitsstörungen, die die weitere Entwicklung des Kindes beeinträchtigen könnten, frühzeitig zu erkennen und möglichst noch vor Beginn der Schulzeit zu beheben oder zu verbessern. Kontrollbedürftige Befunde werden mit den Eltern besprochen und zwecks Abklärung durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte schriftlich mitgegeben.
Die Untersuchung umfasst:
Die Untersuchungen erfolgen in der Regel in Zusammenarbeit mit den Eltern und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindertageseinrichtungen. Ein Abschlussgespräch mit den Eltern findet direkt nach der Untersuchung im Kindergarten statt.
Wie Eltern Ihre Kinder unterstützen und fördern können ? Folgend ein paar Ideen und Anregungen.