Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine Behinderung zu vermeiden oder diese zu mildern. Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat oder von einer Behinderung bedroht ist, können Ihnen zusätzliche Leistungen für die Betreuung in der Kindertagesstätte bewilligt werden. Dafür muss ein individueller Förderbedarf festgestellt sein.
Ihr Kind kann in einer integrativen Gruppe mit Kindern mit Behinderungen und ohne Behinderungen betreut werden oder alleine in einer Gruppe mit Kindern ohne Behinderungen (Einzelintegration). Hierbei sind zusätzliche Leistungen in Krippengruppen (Kinder im Alter unter 3 Jahren), Kindergartengruppen (Kinder ab dem 3. Lebensjahr) und in Hortgruppen (von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) möglich.
Bei einem bestimmten Förderbedarf können Kinder auch in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung betreut werden.
In Sprachheilkindergärten oder Heilpädagogischen Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung – in der Regel nach Vollendung des 4. Lebensjahres – betreut. Sie erhalten dort sowohl heilpädagogische als auch medizinisch-therapeutische Leistungen.
Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheilkindergärten und Heilpädagogische Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung haben sich auf die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderungen spezialisiert. Sie bieten nicht immer eine gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen an. Stellt der Träger der Eingliederungshilfe einen individuellen Unterstützungsbedarf bei Ihrem Kind fest, übernimmt er die Kosten für die Leistungen. Ihr Einkommen und Vermögen wird gegebenenfalls angerechnet.
In einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen als „Sprachheilbehandlung gemeinsam erbracht (interdisziplinäre Komplexleistung). Grundlage hierfür ist die niedersächsische „Vereinbarung über die heilpädagogische Förderung und die medizinischen Therapien in Sprachheilkindergärten“. Ob bei Ihrem Kind ein Bedarf vorliegt, stellt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe fest – unter Beteiligung der Fachberatung Hören, Sprache und Sehen des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Auf die Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets haben Kinder bereits im ersten Lebensjahr Anspruch, sodass Eltern mit ihren Kindern an Kursen wie beispielsweise Babyschwimmen, Babymassage oder auch PEKiP teilnehmen können. Auch das gemeinsame Mittagessen in der Kita oder Kita-Ausflüge werden unterstützt. Mit diesen Leistungen kann Ihr Kind auch Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.
Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:
Der Flyer “Bildungs- und Teihabepaket (BuT) im Heidekreis” steht im Bereich der “Sprachen” in mehreren Übersetzungen zur Verfügung.
Das Elterngeld gehört zu den Familienleistungen in Deutschland, die von der Bevölkerung am meisten geschätzt werden. Es sichert die wirtschaftliche Existenz der Familien und hilft Vätern und Müttern, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Es soll den Eltern ermöglichen, sich Zeit für ihr Kind zu nehmen. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus – diese können miteinander kombiniert werden.
Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie Ihr Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil erziehen. Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie Ihr Kind alleine oder getrennt vom anderen Elternteil erziehen.
Die Elterngeldstelle des Heidekreises ist dienstags und donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr telefonisch zu erreichen. Sofern Sie neben der telefonischen Beratung auch noch einen persönlichen Termin wahrnehmen wollen, vereinbaren Sie bitte unbedingt einen konkreten Termin mit Ihrer Sachbearbeiterin. Eine persönliche Beratung in der Kreisverwaltung ohne Termin ist leider nicht möglich, da Sachbearbeiterinnen in Teilzeit beschäftigt sind und zudem im Homeoffice arbeiten, mithin nicht immer vor Ort sind.
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen. Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen. Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt. Nach der Elternzeit können Sie in den meisten Fällen auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.
Das Kindergeld erhalten sie für Kinder unter 18 Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen auch länger.
Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2023 auf monatlich 250 Euro pro Kind erhöht.
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Sie müssen den Kinderzuschlag selbst beantragen.
Mutterschaftsleistungen sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel während der Mutterschutzfristen.
Während der Mutterschutzfristen bekommen Sie:
• Mutterschutzlohn,
• Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich versichert sind.
• Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes, wenn Sie privat krankenversichert sind
• Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher als 13 Euro ist.
Welche Mutterschaftsleistungen Sie bekommen können, hängt ab
• von Ihrer Arbeitssituation und
• von Ihrer Krankenversicherung und
• davon, ob Sie sich in den Mutterschutzfristen befinden oder nicht; die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Die Erziehung und Sorge für ein Kind nehmen in erster Linie die Eltern wahr. Mitunter können jedoch ergänzende Hilfen des Staates bei der Erziehung notwendig werden.
Die Hilfe wird zwar den Eltern gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder der/des Jugendlichen. Das heißt, das Kind oder die/der Jugendliche muss an den sie/ihn betreffenden Entscheidungen beteiligt werden. Angeboten werden unter anderem
Darüber hinaus entscheidet das Jugendamt über die Gewährung von Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige und gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder.
Die „Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen. Den Antrag müssen Sie persönlich stellen in einer Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe.
Die Bundesstiftung kann vor allem
Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Voraussetzungen für die Hilfe sind:
Die Mittel der Bundesstiftung müssen vor der Geburt beantragt werden! Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor der Geburt an eine Schwanger-schaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe. Die Beratungsstelle prüft dann die Einkommensverhältnisse. Die Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind können nur dann vergeben werden, wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen.
Die finanzielle Unterstützung durch die Stiftung wird nicht auf das Arbeitslosengeld II oder auf die Sozialhilfe angerechnet.
Der Antrag ist zu stellen an:
Stiftungsbüro Mutter und Kind
Postfach 203
30002 Hannover
T 0511 / 897 01-388 oder -393
Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen umfassen vor allem Leistungen zur Teilhabe an Bildung und heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Sozialen Teilhabe. Aber auch Hilfsmittel oder Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie stellen besondere Leistungen der Sozialen Teilhabe dar. Beim Heidekreis werden diese Leistungen im Team Kinder & Jugendliche bearbeitet.
Kinder vor Einschulung
Bei Kindern im Vorschulalter kommen vielfältige heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Sozialen Teilhabe in Betracht. Dies können – je nach Alter des Kindes – vor allem folgende Leistungen sein:
• Ambulante heilpädagogische Frühförderung für Kinder
• Integrative Krippen für Kinder im Vorkindergartenalter
• Heilpädagogische Kindergärten und Sonderkindergärten
• Integrative Kindergartenbetreuung und Einzelintegration in Regelkindergärten
• Autismus-Ambulanz
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter kommen vor allem Leistungen zur Teilhabe an Bildung in Betracht. Dies können Leistungen in besonderen Schulformen, Assistenzleistungen in Regelschulen oder auch Leistungen in besonderen Wohnformen sein. Nachstehend ein Überblick, welche Leistungen in Betracht kommen können:
• Beschulung in Tagesbildungsstätten
• Einsatz von Schulbegleitungen und Schulassistenzen (vor allem in Regelschulen)
• Beschulung in bestimmten Förderschulen
• Besondere Wohnformen (Internat, Wohnheim), sofern dies für den Schulbesuch erforderlich
Mit dem Bürgergeld hat die Bundesregierung eine große Sozialreform auf den Weg gebracht. Zum 1. Januar 2023 hat es das Arbeitslosengeld II abgelöst. Die staatliche Hilfe ist nun bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter. Menschen in der Grundsicherung werden besser qualifiziert und damit in dauerhafte Jobs vermittelt. Außerdem wurde die Berechnung der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt.
Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können. Erwerbsfähig bedeutet, dass keine Krankheit oder Behinderung Sie hindert, eine Arbeit aufzunehmen. Auch wer nicht erwerbsfähig ist, kann Bürgergeld erhalten, wenn sie oder er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Im Einzelfall haben Bürgergeldberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:
Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesplanung können Eltern mit Beeinträchtigungen unterstützende Leistungen erhalten. Diese umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen und die persönliche Lebensplanung. Die Hilfeleistungen unterscheiden sich dabei je nach Bedarf der Eltern.
Elternassistenz dient grundsätzlich dazu, dass die Eltern bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder unterstützt werden. Eine selbstbestimmte Erziehung durch die Eltern soll dabei weiterhin im Vordergrund stehen. Unter der Elternassistenz wird dabei die rein physische Unterstützung der Eltern vor allem mit körperlichen und Sinnesbeeinträchtigungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder verstanden. Die Leistungen beziehen sich hierbei vor allem auf die Bereiche der Unterstützung im Haushalt, bei der Versorgung des Kindes sowie bei Alltagssituationen (Einkaufen, Beaufsichtigung des Kindes z.B. im Schwimmbad oder dem Spielplatz, Begleitung zu Terminen, etc.).
Die sogenannte “Begleitete Elternschaft” – unterstützt Eltern mit seelischen Behinderungen und mit geistigen Behinderungen um ihrer Elternrolle gerecht werden zu können. Die dafür zuständigen Fachkräfte unterstützen die Eltern durch pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung im Umgang mit Personen außerhalb der Familie, wie zum Beispiel bei Kontakt mit Schulen. Sie helfen aber auch bei der Erziehung des Kindes in den Bereichen, in denen die Eltern selbst Schwierigkeiten haben.
Die Kosten der Eingliederungshilfe werden von dem Träger der Eingliederungshilfe übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss sich die leistungsberechtigte Person an den Kosten beteiligen.
Die Verantwortung für eine Familie zu tragen kann außerordentlich anstrengend und für Körper und Psyche sehr belastend sein. Wenn Sie im Zusammenhang mit familiären Belastungen ein erhöhtes Risiko für bestimmte Krankheiten haben oder schon krank sind, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter, die sogenannten Mutter-/Vater-Kind-Kuren, sind Pflichtleistungen der Krankenkassen. Das bedeutet: Wenn solche Maßnahmen medizinisch notwendig sind, müssen sie von der Krankenkasse bezahlt werden. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt oder beim Müttergenesungswerk. Gesetzlich Versicherte beantragen die Maßnahme über ihre Krankenkasse. Gesunde Begleitkinder werden bei der Krankenkasse der Mutter beantragt. Behandlungsbedürftige Kinder werden über die Krankenkasse beantragt, bei der sie versichert sind. Die dafür nötigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Eine solche Kur dauert in der Regel drei Wochen und soll Ihnen helfen, den Alltag besser zu meistern und mit Zuversicht in die Zukunft zu schauen.
Die Grundlage für den Kurantrag ist die medizinische Verordnung (Attest) Dies stellt Ihnen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt aus. Ist Ihr Kind auch krank, benötigt es ein eigenes Attest.
Die Sozialhilfe schützt als letztes “Auffangnetz” vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben. Erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen können keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen haben. Zusätzlich zur finanziellen Unterstützung umfasst die Leistungserbringung eine umfangreiche Beratung, Aktivierung und weitere Unterstützungsformen.
Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:
Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen zu diesem Thema bietet folgender Link.
Die Stiftung hilft, wenn Sie bei unvorhersehbaren Ereignissen in finanzielle Not geraten, z.B. bei Eintritt eines Todesfalles, schwerer oder lang dauernder Krankheit, bei Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes, bei Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Trennung vom Partner oder der Partnerin, sofern von anderer Seite keine Unterstützung möglich ist. Die Stiftung fördert die Hilfe zur Selbsthilfe, damit Sie wieder auf eigenen Beinen stehen können.
Es gibt eine ganze Reihe von Angeboten, Hilfen und Anlaufstellen für (werdende) Eltern, die sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden.
Wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen, können Sie Elterngeld bekommen. Mehr Informationen zum Elterngeld finden Sie hier im Familienwegweiser. Wenn Sie BAföG beantragen, wird Ihr Elterngeld wie Einkommen behandelt und auf das BAföG angerechnet, sofern Ihr Elterngeld über dem Mindestbetrag liegt.
Auszubildende und Studierende können Elternzeit nehmen. Für die Dauer der Elternzeit wird die Berufsausbildung unterbrochen. Das heißt: Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer der Elternzeit – Zeiten der Elternzeit werden also sozusagen „drangehängt“. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte vor Antritt der Elternzeit an die zuständige Kammer beziehungsweise die Kultusbehörde des Landes.
Studierende können ein Urlaubssemester nehmen, um für einige Monate mit dem Studium auszusetzen. Hier gilt es allerdings einige Dinge zu beachten, da für die Zeit des Urlaubssemesters der Studierenden-Status wegfällt. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Anspruch auf BAföG während des Urlaubssemesters erlischt. Ein Urlaubssemester kann auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben, zum Beispiel auf die Krankenversicherung. Studierende (werdende) Eltern sollten sich deshalb vorher genau informieren. Die meisten Hochschulen bieten einen Beratungsservice zum Studium mit Kind an.
Unterhalt ist das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Unterhalt kann zum Beispiel geleistet werden durch Geld, durch Sachen, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung. Das Thema, wer was für den Unterhalt leistet, ist dann besonders wichtig, wenn sich Mütter und Väter trennen.
Minderjährige Kinder bekommen normalerweise Unterhalt von ihren Eltern. Wenn Sie sich als Eltern getrennt haben oder nicht zusammen leben und wenn Ihr Kind bei Ihnen lebt, dann leisten Sie Ihren Beitrag zum Unterhalt meistens durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag normalerweise dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter „Barunterhalt“). Wenn er den Unterhalt nicht bezahlt, egal aus welchem Grund, dann kann Ihr Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen. Der Unterhaltsvorschuss gleicht zumindest einen Teil des fehlenden Unterhalts aus.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich:
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie kann für die Anerkennung von Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden. Sie von den Jugendämtern angeboten und ist freiwillig und kostenlos.
Für die Höhe des Unterhalts kann meistens die sogenannte “Düsseldorfer Tabelle” als Richtlinie herangezogen werden. Diese berücksichtigt das Einkommen, das Vermögen und die Lebensverhältnisse der Personen. Sie stellt einen Hinweis auf den monatlichen Unterhaltsbedarf dar, wenn eine Person zwei anderen Personen Unterhalt schuldet. Unterhalt in Geld kann Ihr Kind nur bekommen, wenn Ihr Kind bedürftig und der andere Elternteil leistungsfähig ist. Bedürftig ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ihr Kind ist außerstande sich selbst zu unterhalten, wenn es nicht erwerbstätig sein darf, nicht erwerbstätig sein kann oder es keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, zum Beispiel weil es eine Schule besucht, ein Studium absolviert oder eine Ausbildung macht. Ihr Kind darf auch nicht ausreichendes sonstiges Einkommen oder Vermögen haben.
Sie können sich dazu, ob Ihr minderjähriges Kind einen Unterhaltsanspruch hat, beim Jugendamt beraten lassen.
Wohngeld ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums bekommen.
Sie müssen das Wohngeld schriftlich bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen. Dort finden Sie auch die Antragsformulare und können sich beraten lassen. Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, die Ihre Wohnkosten bereits berücksichtigen, können Sie normalerweise kein Wohngeld bekommen. Dazu gehören beispielsweise Bürgergeld, Sozialgeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG.
Die Höhe des Wohngelds hängt ab von
Familien mit Mehrlingen sind persönlich und finanziell stark belastet. Es gibt jedoch staatliche Leistungen und Hilfen von privaten Trägern, die Engpässe überbrücken helfen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) informiert über besondere Regelungen für Eltern von Mehrlingen.
Wenn Sie Mehrlinge bekommen haben, die als Frühchen zur Welt gekommen sind, können Sie pädagogische und therapeutische Maßnahmen in Anspruch nehmen, die die Entwicklung Ihrer Kinder unterstützen. Diese sogenannte Frühförderung wird angeboten von interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren.
Wenn Sie Zwillinge oder Mehrlinge haben, dann bekommen Sie für diese nur einmal Elterngeld. Denn das Elterngeld schafft einen Ausgleich für Ihren Verdienstausfall in der Zeit, in der Sie Ihre Kinder in den ersten Lebensmonaten betreuen und erziehen. Das Elterngeld erhöht sich aber: Sie bekommen einen Mehrlings-Zuschlag auf das Elterngeld, der sich mit der Anzahl der Mehrlinge erhöht.
Bei Zwillingen bekommen Sie einen Zuschlag von
Bei Drillingen bekommen Sie den doppelten Zuschlag, bei Vierlingen den dreifachen, und so weiter.
Wenn Sie Mehrlinge erwarten oder Mehrlinge als Frühchen zur Welt gekommen sind kann die Begleitung durch die “Frühen Hilfen” im Heidekreis ein hilfreiches Unterstützungsangebot sein. Das kostenlose Angebot steht Ihnen schon während der Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihrer Kinder zur Verfügung.